
Die Allgemeine Geschäftsbedingung der Banken, die Kunden bei Fehlbuchungen zusätzliche Gebühren auferlegt, wurde vom BGH für unwirksam erklärt. Eine solche Gebühr für Leistungen im Eigeninteresse der Bank widerspricht geltendem Recht. Die Frage, ob die Klausel auch hinsichtlich der Berechnung von Extragebühren für Bargeschäfte am Schalter nichtig ist, wurde nicht entschieden.