
Nur die Ankündigung einer Benachteiligung oder Belohnung eines bestimmten Betriebsratswahlverhaltens sind im Vorfeld einer Betriebsratswahl für den Arbeitgeber unzulässig. Solange er nicht zu solchen unlauteren Methoden greift, kann er laut BAG durchaus versuchen, die Wahl in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen, ohne eine Anfechtung der Wahl auszulösen.