
Für Unternehmen birgt ein Scheinwerkvertrag mit einem Dienstleister ein hohes Risiko. Viele hofften bisher, dass sie dieses Risiko minimieren könnten, indem der Dienstleister eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorweist. Doch das LAG Baden-Württemberg urteilte nun anders.