
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Messeveranstalter im Falle von unangemeldeten Akquise- oder Marketingmaßnahmen auf einer Messe beziehungsweise dem Messegelände grundsätzlich eine Vergütung in Form der üblichen Tarife des Messeveranstalters zu erhalten haben. Darauf weisen der Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (Auma) und WMRK Rechtsanwälte hin.